Nach Freilassung: Ausreisepflichtiger Gewalttäter sorgt für Behörden-Debatte
Ein 28-jähriger Iraner wurde nach dem Berliner CSD-Anschlag zunächst festgenommen – der Tatverdacht erhärtete sich nicht. Doch nun wird bekannt: Der Mann soll ausreisepflichtig und bereits mehrfach verurteilt sein. Warum wurde keine Abschiebehaft angeordnet?
7/27/20263 min read


Ein 28-jähriger Iraner geriet nach dem Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day zunächst ins Visier der Ermittler. Der Verdacht gegen ihn erhärtete sich jedoch nicht und der Mann wurde wieder freigelassen. Nun sorgen Berichte über seine Ausreisepflicht und frühere Verurteilungen für Kritik und neue Fragen zum Vorgehen der Behörden.
Nach dem Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin beschäftigen die Ermittlungen weiterhin die Sicherheitsbehörden. Dabei rückt nun auch die Freilassung eines Mannes in den Mittelpunkt der öffentlichen Debatte, der unmittelbar nach der Tat zeitweise als möglicher Beteiligter galt.
Bei dem Mann handelt es sich Medienberichten zufolge um einen 28-jährigen iranischen Staatsangehörigen. Er war nach der Tat vorübergehend festgenommen worden, nachdem er sich mit einer Kopfverletzung in der Nähe des Tatorts aufgehalten hatte.
Hintergrund des anfänglichen Verdachts waren Zeugenaussagen, wonach nach dem Anschlag zwei Männer aus dem betreffenden Fahrzeug ausgestiegen und geflüchtet sein sollen. Dadurch geriet der 28-Jährige zunächst in den Fokus der Ermittler.
Verdacht auf Beteiligung erhärtete sich nicht
Die weiteren Untersuchungen lieferten allerdings offenbar keine ausreichenden Hinweise darauf, dass der Mann tatsächlich an dem Anschlag beteiligt war oder sich zuvor in dem Fahrzeug befunden hatte.
Nach übereinstimmenden Medienberichten ergab insbesondere die Untersuchung von DNA-Spuren im Fahrzeug keine belastenden Erkenntnisse gegen den 28-Jährigen. Der ursprüngliche Verdacht konnte somit nicht bestätigt werden.
Aus diesem Grund wurde der Mann wieder aus dem Gewahrsam entlassen.
Die Ermittlungen zum Anschlag selbst dauern unterdessen an. Die zuständigen Behörden gehen weiterhin der Frage nach, ob der mutmaßliche Haupttäter Unterstützer, Mitwisser oder mögliche Komplizen hatte.
Berichte: Mann soll ausreisepflichtig sein
Für politische Diskussionen sorgt nun allerdings ein anderer Aspekt des Falls.
Nach Informationen der „Bild“ soll der freigelassene Iraner bereits seit August 2024 ausreisepflichtig sein. Demnach war er bereits im Jahr 2011 gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland gekommen.
Zunächst soll ihm ein Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sein. Dieser Schutzstatus sei später jedoch wieder entzogen worden.
Damit stellt sich unabhängig von dem inzwischen nicht erhärteten Verdacht im Zusammenhang mit dem Anschlag die Frage, weshalb der Mann nach seiner Freilassung nicht in Abschiebehaft genommen wurde.
Mehrere frühere Verurteilungen berichtet
Zusätzliche Brisanz erhält der Fall durch Berichte über die strafrechtliche Vergangenheit des 28-Jährigen.
Laut „Bild“ soll der Mann bereits wegen mehrerer Straftaten verurteilt worden sein. Genannt werden unter anderem gefährliche Körperverletzung, ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Bandendiebstahl sowie räuberische Erpressung.
Diese Angaben stehen nicht im Zusammenhang mit dem aktuellen Anschlag, werfen jedoch Fragen über den aufenthaltsrechtlichen Umgang mit dem Mann auf.
Kritik kommt unter anderem aus der Union. Der CDU-Innenpolitiker Alexander Throm äußerte gegenüber der „Bild“ Unverständnis darüber, dass in diesem Fall offenbar keine Abschiebehaft angeordnet worden sei.
Auch aus Sicherheitskreisen soll es dem Bericht zufolge Kritik an der Entscheidung geben.
Zwei unterschiedliche Fragen müssen getrennt betrachtet werden
Bei dem Fall sind allerdings zwei Sachverhalte klar voneinander zu unterscheiden.
Der 28-Jährige wurde zunächst wegen eines möglichen Zusammenhangs mit dem CSD-Anschlag überprüft. Dieser Verdacht konnte nach den bislang öffentlich bekannten Ermittlungsergebnissen nicht bestätigt werden. Seine Freilassung aus dem polizeilichen Gewahrsam erfolgte entsprechend, nachdem keine ausreichenden Hinweise auf eine Beteiligung vorlagen.
Davon unabhängig stehen die berichtete Ausreisepflicht sowie die früheren strafrechtlichen Verurteilungen des Mannes.
Genau dieser zweite Punkt sorgt nun für die politische Kontroverse: Kritiker fragen, weshalb bei einem ausreisepflichtigen und bereits mehrfach verurteilten Mann nach Ende des strafrechtlichen Anfangsverdachts keine ausländerrechtlichen Maßnahmen wie eine Abschiebehaft eingeleitet wurden.
Ob eine Abschiebung tatsächlich unmittelbar möglich gewesen wäre und welche rechtlichen oder praktischen Hindernisse im konkreten Fall bestanden, geht aus den bislang veröffentlichten Informationen nicht eindeutig hervor.
Der Fall dürfte deshalb auch über die laufenden Ermittlungen zum Berliner Anschlag hinaus für Diskussionen sorgen. Im Mittelpunkt steht dabei erneut die grundsätzliche Frage, wie die Behörden mit ausreisepflichtigen Personen umgehen, die bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.