Axt-Angriff im ICE: Gericht erklärt 21-Jährigen für schuldunfähig – Unterbringung in Psychiatrie

Ein 21-Jähriger attackierte Reisende in einem ICE mit Axt und Hammer und verletzte mehrere Menschen. Nun hat das Landgericht Regensburg entschieden: Wegen einer schweren psychischen Erkrankung gilt der Mann als schuldunfähig. Das Gericht ordnete seine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an – auch wegen der angenommenen Gefahr weiterer schwerer Taten.

7/20/20263 min read

Auf einem Bahnsteig liegt eine blutige Axt neben einem ICE-Hochgeschwindigkeitszug; daneben ist ein
Auf einem Bahnsteig liegt eine blutige Axt neben einem ICE-Hochgeschwindigkeitszug; daneben ist ein
Nach einer schweren Attacke mit Axt und Hammer in einem ICE hat das Landgericht Regensburg eine Entscheidung getroffen: Ein 21-jähriger Syrer gilt aufgrund einer psychischen Erkrankung als schuldunfähig und soll in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht werden. Bei dem Angriff im Sommer 2025 waren mehrere Reisende verletzt worden.

Mehr als ein Jahr nach einem folgenschweren Angriff auf Reisende in einem ICE in Niederbayern ist das Verfahren gegen den heute 21 Jahre alten Beschuldigten vor dem Landgericht Regensburg zu einem vorläufigen Abschluss gekommen. Das Gericht ordnete die Unterbringung des Mannes in einer psychiatrischen Klinik an. Nach Überzeugung des Gerichts war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht schuldfähig.

Der Angriff hatte sich am 3. Juli 2025 in einem ICE bei Straßkirchen in Niederbayern ereignet. Während der Fahrt soll der damals 20-Jährige mehrere Reisende mit einer Axt und einem Hammer angegriffen haben. Der Zug musste schließlich auf der Strecke gestoppt werden. Zwei Menschen wurden bei der Attacke schwer verletzt.

Nach Einschätzung des Gerichts hätte der Vorfall noch weitaus dramatischer enden können. Die Vorsitzende Richterin machte bei der Urteilsverkündung deutlich, dass es glücklichen Umständen zu verdanken gewesen sei, dass bei dem Angriff kein Mensch ums Leben kam.

Juristisch sah das Gericht unter anderem die Tatbestände des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung als erfüllt an. Eine reguläre Freiheitsstrafe wurde jedoch nicht verhängt, da der 21-Jährige nach der Bewertung des Gerichts zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war.

Entscheidend für diese Einschätzung ist der psychische Zustand des Mannes. Nach den Feststellungen im Verfahren leidet der Beschuldigte an Schizophrenie. Die Vorsitzende Richterin erklärte, der junge Mann habe während der Tat Stimmen wahrgenommen, die ihm Befehle erteilt hätten. Gleichzeitig soll er sich selbst bedroht gefühlt und die Situation aus seiner damaligen Wahrnehmung heraus als eine Art Notwehr verstanden haben.

Aufgrund seiner Erkrankung konnte er demnach das tatsächliche Geschehen nicht in einer Weise einordnen, die eine strafrechtliche Schuldfähigkeit voraussetzt.

Im Verfahren spielte deshalb nicht nur die Aufarbeitung der Tat eine Rolle, sondern insbesondere die Frage, welche Gefahr künftig von dem Beschuldigten ausgehen könnte. Staatsanwaltschaft, Verteidigung und die Vertreter der Nebenklage kamen dabei übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung notwendig sei.

Das Gericht folgte dieser Einschätzung. Ausschlaggebend ist dabei die angenommene erhebliche Gefahr weiterer schwerer Taten, sollte die psychische Erkrankung nicht dauerhaft behandelt und kontrolliert werden. Der 21-Jährige bleibt daher in einer psychiatrischen Einrichtung.

Bereits unmittelbar nach dem Angriff hatte der Fall bundesweit für Aufmerksamkeit gesorgt. Nach damaligen Angaben soll ein Fahrgast berichtet haben, während des Vorfalls die Worte „Allahu Akbar“ gehört zu haben. Die Ermittlungsbehörden fanden jedoch keine Hinweise darauf, dass die Attacke einen extremistischen Hintergrund hatte. Bayerns Innenminister Joachim Herrmann hatte bereits kurz nach der Tat erklärt, dass entsprechende Erkenntnisse nicht vorlägen.

Bekannt wurde zudem, dass der Beschuldigte zuvor in Österreich als Asylbewerber registriert war und dort bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten sein soll.

Im Mittelpunkt des nun abgeschlossenen Gerichtsverfahrens stand jedoch die psychische Erkrankung des Mannes und deren Bedeutung für die Tat. Nach Einschätzung des Gerichts befand er sich während des Angriffs in einem Zustand, der seine Wahrnehmung der Realität erheblich beeinflusste.

Für die betroffenen Reisenden hatte die Attacke schwerwiegende Folgen. Neben den körperlichen Verletzungen können derartige Gewalterlebnisse auch langfristige psychische Belastungen nach sich ziehen. Der Angriff ereignete sich in einer Situation, in der die Fahrgäste kaum mit einer unmittelbaren Gefahr rechnen konnten.

Mit der angeordneten Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik reagiert das Gericht nun sowohl auf die festgestellte Schuldunfähigkeit als auch auf die angenommene Wiederholungsgefahr. Anders als bei einer zeitlich festgelegten Haftstrafe hängt die Dauer einer solchen Unterbringung wesentlich davon ab, wie sich der Gesundheitszustand und die Gefährlichkeitsprognose des Betroffenen entwickeln.

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